Nicht nur das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet gesetzlichen Schutz vor Kündigungen. Auch in anderen Gesetzen ist für einzelne Personengruppen und Situationen die Kündigung erschwert oder ganz ausgeschlossen, auch wenn das KSchG nicht anwendbar ist. Die Regelungen wurden geschaffen, um eine drohende Benachteiligung der Betroffenen zu vermeiden.
Die wichtigsten sind:
• keine Kündigung ohne Betriebsratsanhörung:
In Betrieben mit Betriebsrat muss laut § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung der Betriebsrat angehört werden. Der Arbeitnehmer muss dem Betriebsratsvorsitzenden die Person, die gekündigt werden soll, die beabsichtigte Kündigungsart, die Kündigungsfrist, gegebenenfalls den Kündigungstermin, aber auch den Kündigungsgrund und bei betriebsbedingten Kündigungen die Kriterien der Sozialauswahl mitteilen. Tut er das nicht, ist die Kündigung unwirksam.
• keine Kündigung wegen Betriebsübergang:
Eine Kündigung darf nicht allein erfolgen, weil ein Betrieb oder Betriebsteil auf ein anderes Unternehmen übertragen worden ist (§ 613a Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der neue Arbeitgeber muss mit dem Betrieb alle Arbeitnehmer – zumindest für ein Jahr – übernehmen.
• keine Kündigung bei Schwangerschaft (§ 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz, MuSchG)
• keine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern (§ 15 Absatz 1 KSchG)
• erschwerte Kündigung für Schwerbehinderte (§§ 85, 86, 88 Absätze 1 bis 3, 90, 91 Absatz 2 SGB IX)
• keine ordentliche Kündigung Auszubildender nach der Probezeit (§ 22 Berufsbildungsgesetz, BBiG)
Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Arbeitsprozesse sind oft langwierig und können meistens nicht innerhalb der Kündigungsfrist entschieden werden. Solange die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, besteht in aller Regel der Anspruch auf Beschäftigung. Für die Zeit danach gibt es – für den Fall, dass die Kündigung angefochten wird – den so genannten Weiterbeschäftigungsanspruch.
Es gibt zwei Möglichkeiten, den Weiterbeschäftigungsanspruch zu begründen und durchzusetzen:
• 1. Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch
Hat der Betriebsrat der Kündigung nach § 102 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – wenn er dies verlangt – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiter beschäftigen (§ 102 Absatz 5 BetrVG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt (siehe Abschnitt “Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes”).
Rechtstipp: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber auf dessen Antrag durch einstweilige Verfügung von der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers freistellen: Nämlich dann, wenn die Klage des Arbeitnehmers aussichtslos oder mutwillig erscheint, wenn der Arbeitgeber durch die Weiterbeschäftigung unzumutbar wirtschaftlich belastet würde oder wenn der Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich unbegründet war.
• 2. Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist gesetzlich nicht ausdrücklich formuliert. Er wird vielmehr durch die Rechtsprechung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet (Art. 1 und 2 Grundgesetz, GG). Danach kann eine Abwägung zwischen den Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch ergeben, auch wenn ein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch nicht besteht. Solange nun die Kündigung nicht gerade offensichtlich unwirksam ist, überwiegt allerdings in der Regel das Interesse des Arbeitgebers, nicht zu beschäftigen. Es besteht also kein Weiterbeschäftigungsanspruch. Erst wenn ein Gericht zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hat, ist grundsätzlich der Arbeitnehmer schützenswerter: Er hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Will der Arbeitgeber den Arbeitgeber nach einem Urteil trotzdem nicht weiter beschäftigen, weil er Berufung einlegen will und dadurch der Ausgang des Verfahrens weiter ungewiss ist, so muss er das besonders begründen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse verrät oder sich sonst gegenüber dem Arbeitgeber strafbar oder schädigend verhält.