Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (Urteil vom 19.12.2018, Az.: 7 AZR 70/17).
Pensionierung um ein halbes Jahr verschoben
Der im Juli 1949 geborene Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.01.2015. Am 20.01.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.07.2015 endet.
Lehrer klagt gegen Ende des Arbeitszeitsverhältnisses
Mit Schreiben vom 03.02.2015 ordnete die Schulleiterin zunächst an, dass der Kläger in der Zeit vom 01.02. bis zum 31.07.2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde sodann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 01.02.2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.07.2015 geendet hat.
Klage in allen Instanzen erfolglos
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und auch die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wirksam, stellten die Erfurter Richter fest. Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben und sei auch nach der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2018 (in NZA 2018, 355) mit Unionsrecht vereinbar.
Befristung gerechtfertigt
Die Befristung zum 31.07.2015 war laut BAG nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt und es komme nicht darauf an, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetze, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. Denn in der Vereinbarung vom 20.01.2015 sei nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben worden. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung sei erst sechs Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen worden.
BAG , Urteil vom 19.12.2018 – 7 AZR 70/17
(Quelle: Beck online)