Arbeitsgericht Stuttgart
Allgemeines
Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten beginnt mit der Klageerhebung bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeitsleistung erbracht hat oder der Arbeitgeber seinen Sitz bzw. eine Niederlassung hat. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist daher das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig. Am Arbeitsgericht bestehen Kammern, die aus dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehen.
Güteverhandlung
Daraufhin wird vom Arbeitsgericht ein Gütetermin anberaumt, welcher in der Regel schon innerhalb von 2-3 Wochen nach Klageeinreichung statt findet. In der – obligatorischen – Güteverhandlung vor dem Kammervorsitzenden wird dann das Streitverhältnis mit den Parteien erörtert und in der Regel ein Vergleichsvorschlag zur schnellen und einvernehmlichen Streitbeilegung unterbreitet. Zu dem Gütetermin können Sie sich vertreten lassen, insbesondere durch einen Rechtsanwalt. Häufig ist es allerdings so, das das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnet, um den Streit auch direkt mit diesen zu erörtern. Erscheint eine Partei nicht und lässt sich diese auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, kann die erschienene Partei den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen.
Kammertermin
Kommt ein Vergleich in der Güteverhandlung nicht zustande, wird ein Kammertermin zur weiteren Verhandlung bestimmt., welcher allerdings erst merere Monate später stattfindet. Somit kann es sowohl für einen Arbeitnehmer als auch für einen Arbeitgeber interessant sein, den Rechtsstreit schon im Gütetermin zu erledigen. Ein besonderer – finanzieller – Anreiz für den Abschluss eines Vergleichs in der Güteverhandlung ist auch, dass in diesem Fall keine Gerichtskosten anfallen.
Der Kammertermin findet dann vor der gesamten Kammer, also dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern statt. Dort wird die Sach- und Rechtslage erörtert und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme durchgeführt. Nach dem – oder gegebenenfalls mehreren – Kammerterminen ergeht das Urteil.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte ist das Rechtsmittel der Berufung zu den Landesarbeitsgerichten statthaft, gegen die Berufungsurteile ist das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht statthaft. Sollte Versäumnisurteil ergangen sein, kann die betroffene Partei in der Regel binnen einer Woche ab Zustellung des Urteils Einspruch einlegen.
Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens I. Instanz
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Gerichtskosten ist der Streitwert des Verfahrens. Dieser ergibt sich aus der geltend gemachten Forderung. Ist eine Geldforderung eingeklagt, z.B. rückständiger Lohn, ist die Höhe der Geldforderung maßgeblich. Geht es um einen Anspruch, der kein Anspruch in Geld ist, z.B. ein Anspruch auf Zeugniserteilung oder eine Kündigungsschutzklage, existieren teilweise gesetzliche Bestimmungen zur Ermittlung des Streitwerts, teilweise hat die Rechtsprechung auch Richtwerte entwickelt. So ist bei der Kündigungsschutzklage gewöhnlich der dreifache Bruttomonatsverdienst zu Grunde zu legen, bei ABmahnungs- oder Zeugnisstreitigkeiten der einfache Bruttomonatsverdienst.
Eine Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz ergibt sich aus § 12a ArbGG. Danach besteht – anders als in sonstigen Zivilverfahren – kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten und für Zeitverlust.
Es besteht aber auch im Arbeitsgerichtsverfahren die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu erhalten, wenn man finanziell und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aufzubringen; niemand muss also auf die Durchsetzung seiner Rechte im Bereich des Arbeitsrechts verzichten, nur weil seine finanzielle Lage schwach ist.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Rechtsschutzversicherung den Arbeits-Rechtsschutz umfasst, trägt Ihre Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung übernehmen wir gerne für Sie.
Das Arbeitsgericht Stuttgart befindet sich in der Johannisstraße 86, das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg befindet sich in der Börsenstraße 6.
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