Wichtiges zum Arbeitslosengeld

Hier finden Sie einige wichtige Punkte zum Thema Arbeitslosengeld. Dies soll Ihnen einen Überblick verschaffen, welche Auswirkungen die Beendigung des Arbeitsverhältnis in bezug auf das Arbeitslosengeld haben können und welche Punkte Sie unbedingt beachten solten, um hier keine Nachteile zu erleiden.

 

Definition von Arbeitslosengeld

Seit dem Jahr 2004 wird grundsätzlich zwischen Arbeitslosengeld I (ALG I) und Arbeitslosengeld II (ALG II) unterschieden. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II setzt die Gewährung von Arbeitslosengeld I voraus, dass der Leistungsempfänger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert ist und aufgrund dieses Versicherungsverhältnisses eine Anspruch auf diese Versicherungsleistungen erworben hat. Entsprechende Regelungen finden sich in 3. Sozialgesetzbuch (SGB III).

Gemäß § 134 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie

  1. arbeitslos sind,
  2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und
  3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben

Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 138 DGB III kann, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung steht. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund andauernder Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld, sondern Krankengeld über seine Krankenversicherung.

Gemäß § 142 SGB III hat ein Arbeitnehmer die Anwartschaftszeit erfüllt, wenn er zuvor mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Weiter ist Voraussetzung, dass diese 12 Monate innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. Liegen Beschäftigungszeiten länger zurück, so dass sie nicht in die zweijährige Rahmenfrist fallen, so werden sie bei der Prüfung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, nicht berücksichtigt.

Anforderungen zur Arbeitslosenmeldung

Gemäß § 141 Abs. 1 SGB III muss sich der Arbeitslose persönlich bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Sofern dies früher noch per Telefon möglich war, zu existiert diese Möglichkeit mittlerweile nicht mehr. In der Regel ist es üblich, dass telefonisch ein persönlicher Termin bei der Agentur für Arbeit vereinbart wird.

Die Arbeitslosenmeldung kann bereits erfolgen, wenn die Arbeitslosigkeit eingetreten, diese aber innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist. Die Meldung muss allerdings spätestens am 1. Tag des vom Arbeitnehmer gewünschten Leistungsbezugs erfolgen, andernfalls wird ohne entsprechende Meldung kein Arbeitslosengeld gewährt werden. Zu beachten ist, dass eine rückwirkende Leistungsbewilligung ausgeschlossen ist.

Von der Arbeitslosenmeldung zu unterscheiden ist die „frühzeitige Arbeitssuche“ auch bekannt als „Meldung als arbeitssuchend“. Gemäß § 38 SGB III sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich enden wird, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis, dass das Beschäftigungsverhältnis in wird und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weniger als 3 Monate, so hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb der oben genannten Fristen, so hat der Arbeitslose mit empfindlichen Kürzungen des Arbeitslosengeldes zu rechnen. Zur Wahrung der Fristen genügt allerdings die früher eine telefonische Mitteilung an Agentur für Arbeit, wenn der persönliche Vorstellungstermin dann erst später erfolgt.

Zu beachten ist, dass dies auch dann gilt, wenn der Arbeitslose das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend macht oder wenn der Arbeitgeber, zum Beispiel bei einem bevorstehenden Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Fortsetzung in Aussicht stellt.

Arbeitslosigkeit und Kranken- bzw. Rentenversicherung

Nach § 190 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) endet die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Dieses abrupte Ende der beschäftigungsbedingten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse wird abgefedert durch einen für einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs.2 SGB V: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, können Leistungen noch für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft beansprucht werden, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Bereits vor Ablauf dieses Monats, in der Regel mit dem unmittelbar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einsetzenden Arbeitslosengeldbezug, setzt die gegenüber § 19 Abs.2 SGB V vorrangige eigenständige gesetzliche Krankenversicherung der Arbeitslosen (kurz: „KVdA“) ein: § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V bestimmt, dass Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, so dass sie im Krankheitsfall aufgrund einer eigenständigen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung geschützt sind.

Dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestellt ist der Fall, dass der Arbeitslose Arbeitslosengeld I nicht bezieht, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung im Sinne von § 157 Abs.2 SGB III ruht. Damit wird sichergestellt, dass mit einer Sperrzeit belegte Arbeitslose nach Ablauf des nachwirkenden Anspruchs gemäß § 19 Abs.2 SGB V ebenfalls in den Schutz KVdA einbezogen werden.

Darüber hinaus sind Personen gemäß § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.

Sperrzeit von Arbeitslosengeld

Häufiges Thema von Streitigkeiten sowohl zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als auch zwischen Arbeitnehmern und der Agentur für Arbeit ist die Verhängung einer Sperrzeit von Arbeitslosengeldgeld gegenüber dem Arbeitnehmer. Eine Sperrzeit tritt gemäß § 159 SGB III immer dann ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Danach liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn

  1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
  2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 SGB III) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
  3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
  4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
  5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
  6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
  7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 SGB III nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Sofern sich der Arbeitslose auf einen wichtigen Grund stützt, weswegen ihm sein versicherungswidriges Verhalten nicht vorwerfen ist, so hat er die hierfür zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen.

Wird eine Sperrzeit verhängt, so kann diese maximal 12 Wochen betragen. Für den Fall einer Mitwirkung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers erfolgt, zeigt die Praxis, dass in der Regel auch dieser maximale Zeitraum eingesetzt wird.

Hierbei ist zu beachten, dass im Gegensatz zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes der Leistungszeitraum für die Dauer der Sperrzeit nicht nach hinten verschoben wird, sondern der Zeitraum, für welchen das Arbeitslosengeld gesperrt ist, den Bezugszeitraum entsprechend verkürzt. Der Arbeitslose erhält daher definitiv weniger Arbeitslosengeld.

Ruhen des Arbeitslosengeldes

Im Gegensatz zu einer Sperrzeit führt das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung des Beginns der Zahlung, aber nicht, die bei der Sperrzeit, zu einer Minderung des Anspruchs. Die Folgen des hohen des Arbeitslosengeldanspruchs treffen den Arbeitslosen daher im Vergleich zu einer Sperrzeit weniger hart.

Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt ein,

  • wenn der Arbeitslose andere Sozialleistungen bezieht wie zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente (§ 156 SGB III),
  • wenn der Arbeitslose einen Anspruchs auf Lohn bzw. Gehalt oder auf Urlaubsabgeltung hat oder solche Zahlungen erhalten hat (§ 157 SGB III) soweit solche Ansprüche zwar bestehen, aber nicht erfüllt werden, tritt Gleichwohlgewährung ein, § 157 Abs.3 SGB III,
  • wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wurde (§ 158 SGB III),
  • wenn der Arbeitslose durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf oder ohne aktive Beteiligung in einen solchen Arbeitskampf unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Umständen verwickelt und daher arbeitslos geworden ist (§ 160 SGB III).

Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld

Selten kommt es vor, dass der Arbeitnehmer einen Lohnzahlungsanspruch oder Urlaubsabgeltungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber hat, dieser aber seiner Leistungspflicht, zum Beispiel aufgrund Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers oder aber, weil dieser aufgrund einer ausgesprochenen (fristlosen) Kündigung seine Leistungspflicht bestreitet, nicht nachkommt, so dass sich für den Arbeitnehmer die Frage stellt, ob dieser dann gegenüber der Agentur für Arbeit für diesen Zeitraumleistungen beanspruchen kann. Hier greift § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III ein, wonach der Arbeitnehmer für den Fall, dass er einen Anspruch auf Leistungen gegenüber seinem Arbeitgeber hat, diese Leistungen aber tatsächlich nicht erhält, Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet wird, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. In diesem Fall spricht man von der „Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld“.

Praktisch bedeutsam wird dies häufig in der Zeit, in der sich der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug befindet, da der Arbeitgeber in der Regel bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung keine Vergütung bezahlt, der Arbeitnehmer diese Zeit aber finanziell überbrücken muss.

Allerdings kann man vermehrt beobachten, dass die zuständigen Arbeitsagenturen zunächst davon absehen, von dieser Vorschrift Gebrauch zu machen sondern vielmehr zunächst, zum Beispiel im Falle einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung des Arbeitgebers, eine Sperrzeit verhängen, welche wieder aufgehoben wird, wenn sich die Kündigung als unwirksam herausstellt oder das gerichtliche Verfahren durch entsprechenden Vergleich beendet wird und gleichzeitig den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Beantragung von Arbeitslosengeld II verweisen. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen, seine zuständigen Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur auf die Möglichkeit der Gleichwohlgewährung hinzuweisen.

Für weitere Informationen, welche über diese Angaben hinausgehen, sollte sich der Arbeitnehmer an die für ihn zuständige Agentur für Arbeit wenden.

Rückzahlung von Arbeitslosengeld

Zeigt die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld und stellt sich später heraus, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, für den entsprechenden Zeitraum Arbeitsentgelts zu bezahlen, so stellt sich die Frage, wer nun das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten hat.

Hier greift § 115 Abs. 1 SGB X ein. Danach geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit diese Leistungen für den entsprechenden Zeitraum an den Arbeitnehmer erbracht hat. Folglich ist nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber sodann noch den Differenzbetrag zwischen dem bereits bezahlten Arbeitslosengeld und seinem Nettogehalt. Ebenso hat der Arbeitgeber der Bundesagentur die von ihm zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, welche ebenfalls von der Bundesagentur für den Arbeitnehmer entrichtet wurden, zu erstatten.

In der Praxis wenden sich die Arbeitsagenturen in Fällen der Gleichwohlgewährung mit sog. Überleitungsmitteilungen an den Arbeitgeber, d.h. sie teilen diesem schriftlich mit, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung erhält und man daher bereits jetzt den gemäß § 115 Abs.1 SGB X übergeleiteten Lohnanspruch dem Grunde nach geltend mache bzw. zur Zahlung einfordere. In diesem Zusammenhang wird der Arbeitgeber auch oft aufgefordert, auf möglicherweise anzuwendende Ausschlussfristen zu verzichten.

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Alexander Berth

Rechtsanwalt

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