ArbG Kiel: Steuerhinterziehung kann ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen
Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er mit Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt, entschied das Arbeitsgericht Kiel.
Die seit vielen Jahren angestellte Arbeitnehmerin war bei der Beklagten, einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde und diese der Klägerin das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Die Beklagte bestreitet dies.
Das Arbeitsgericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden, dass die außerordentliche Kündigung wegen eines formalen Fehlers unwirksam ist. Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für wirksam. Die Klägerin habe mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 BGB schwerwiegend verletzt. Sie habe gewusst, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin überwögen trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit.
Einer vorherigen Abmahnung habe es in diesem Fall nicht bedurft. Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde.
ArbG Kiel, Urteil vom 07.01.2014 – 2 Ca 1793 a/13
(Quelle: Beck online)
ArbG Kiel, Urteil vom 07.01.2014 – 2 Ca 1793 a/13