Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach dem Inkrafttreten des MiLoG am 16. August 2014 abgeschlossen bzw. geändert wurden, verstoßen gegen § , wenn sie nicht den Anspruch auf den Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen, weil solche Ausschlussklauseln die Rechtslage nach Inkrafttreten des MiLoG nicht mehr zutreffend abbilden. I S. 2 BGB
Das hat das LAG Hamburg mit Urteil vom 20.02.2018 entschieden.
Der klagende Arbeitnehmer begehrt in der Sache unstreitige Urlaubsabgeltung von seinem vormaligen Arbeitgeber aus dem von April bis August 2016 bestehenden Arbeitsverhältnis. Der Beklagte beruft sich jedoch auf im Arbeitsvertrag vom 4.3.2016 enthaltene Ausschlussfristen, wonach alle beidseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Kenntniserlangung schriftlich geltend zu machen sind. Eine Ausnahme von Mindestlohnansprüchen ist nicht enthalten. Das ArbG gab der Klage statt.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sei nicht verfallen. Bezüglich der Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen sei zwischen der Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des MiLoG am 16.8.2014 zu differenzieren. Vor Inkrafttreten vereinbarte Ausschlussfristen seien nicht vollständig unwirksam, weil § 3 S. 1 MiLoG die Unwirksamkeit von Ausschlussfristen nur „insoweit“ anordne. Diese Rechtsfolge reiche nicht weiter, als es zum Schutz des Mindestlohnanspruchs erforderlich sei. Hingegen seien Ausschlussfristen, die nach dem 16.8.2014 vereinbart oder geändert worden seien, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn sie den Mindestlohnanspruch nicht ausdrücklich ausnähmen. Dies hätten auch bereits andere Instanzgerichte vertretenund entspreche auch der Auffassung der Literatur (ErfK/Franzen, 18. Aufl., 2018, § 3 MiLoG, Rn. 3 a), dem sich die vorliegende Kammer anschließe.
Damit stellt das LAG Hamburg jedenfalls in seinem Zuständigkeitsbereich klar, das Ausschlussfristen insgesamt unwirksam und damit gänzlich unbeachtlich sind, wenn sie keinen Ausschluss von Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz vorsehen. Damit steht das LAG Hamburg zwar nicht alleine, allerdings gibt es auch durchaus unterschiedliche Auffassungen hierzu. So hat das LAG Nürnberg mit Urteil vom 09.05.2017 – 7 Sa 560/16 Ausschlussfristen, welche Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz nicht ausdrücklich ausnehmen, nicht gänzlich für unwirksam erklärt, sondern nur für den Fall und nur insoweit, als dass konkret Ansprüche nach dem Mindestlohn betroffen sind. Sofern es sich allerdings um andere Ansprüche handelt, komme die Ausschlussfrist weiterhin zur Anwendung. Dies resultiere daraus, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 3 MiLoG die Sicherung dieses Mindestlohns garantieren wollte, nicht aber, dass dadurch die seit vielen Jahren bereits als zulässig erachteten Ausschlussfristen aushebeln wollte.
Eine ausdrückliche Klärung durch das Bundesarbeitsgericht ist bislang noch nicht erfolgt.