Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt:
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben während der Probezeit keinen Anspruch auf ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX.
Der Fall
Ein zu 80 % schwerbehinderter Mann begann eine Tätigkeit als Leiter der Haus- und Betriebstechnik. Nach drei Monaten – also zur Halbzeit der Probezeit – kündigte ihm der Arbeitgeber. Begründung: fachliche Ungeeignetheit.
Der Arbeitnehmer klagte, unter anderem mit dem Argument, dass der Arbeitgeber weder ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX eingeleitet noch ihm einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz angeboten habe. Er stützte sich zudem auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und den Vorwurf der Diskriminierung.
Doch sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht und letztlich vor dem BAG (Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 178/24) blieb er erfolglos.
Kein Zusammenhang mit der Behinderung
Das BAG sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stand. Entscheidend war für die Richter: Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer in Kenntnis seiner Behinderung eingestellt und die Kündigung ausschließlich mit mangelnder Eignung begründet.
Eine mittelbare Benachteiligung lag ebenfalls nicht vor – es gab keine Umstände, die eine solche vermuten ließen.
Präventionsverfahren erst nach sechs Monaten
Besonders wichtig: Das BAG stellte klar, dass ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX nur dann greift, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Das bedeutet:
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Voraussetzung: mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit
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Geltung nur in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern