Wird vom Arbeitgeber eine Ausbildung zur Steuerberaterin mitfinanziert, darf grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht vereinbart werden, falls das Examen nicht angetreten wird. Die AGB müssen laut BAG bei den Gründen für den Abbruch differenzieren, um eine unangemessene Benachteiligung zu vermeiden.
Eine Frau arbeitete drei Jahre lang als Buchhalterin für eine Steuerberatungskanzlei und paukte nebenher für das Examen zur Steuerberaterin. 2017 nahm sie an einem achtmonatigen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2018/2019 teil und ihr Arbeitgeber sponserte sie dabei mit knapp 8.000 Euro. Sie schlossen einen Vertrag, in dem sie per AGB regelten, dass die Summe unter anderem zurückzuzahlen sei, falls die Frau das Examen wiederholt nicht antreten (Härtefälle wie z.B. eine dauerhafte Erkrankung wurden ausgenommen) oder binnen zwei Jahren nach dem Examen kündigen sollte.
So kam es dann auch: Zwischen 2018 und 2020 trat die Angestellte nicht zur Prüfung an, stattdessen kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis im Mai 2020. Die Kanzlei forderte rund 4.000 Euro von ihr zurück – zunächst erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht machte dem Arbeitgeber aber einen Strich durch die Rechnung.
BAG: Unangemessene Benachteiligung durch die Rückzahlungsklausel
Grundsätzlich hält der 9. Senat einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach ein Arbeitnehmer sich an vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungen beteiligen muss, wenn er die Fortbildung nicht beendet, für zulässig. Die Regelung halte hier aber einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, weil die Rückzahlungsklausel nicht danach differenziere, warum die Prüfung nicht abgelegt worden sei. So gebe es Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers lägen und dennoch die Rückzahlungspflicht auslösten.
Die Ansicht des LAG, man könne alle Gründe, die eine Rückzahlungspflicht unbillig erscheinen ließen, unter die Härteklausel subsumieren, lehnte das BAG ab. Sie erfasse beispielsweise nicht den Fall, in dem eine Kündigung durch den Arbeitgeber zumindest mitveranlasst werde. Dieses Phänomen kommt der Erfahrung der Bundesrichter nach häufiger vor und ist daher durchaus zu berücksichtigen. Außerdem sei der Härtefall nur für das Ablegen des Examens vorgesehen, aber nicht für die vorzeitige Kündigung.
BAG, Urteil vom 25.04.2023 – 9 AZR 187/22
(Quelle: Redaktion beck-aktuell, 10. Aug 2023)