Lehrer klagt gegen Befristung über Regelaltersgrenze hinaus gewährter Vertragsverlängerug
Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde von der Stadt Bremen als Lehrer angestellt. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte er, über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Die Stadt Bremen erklärte sich damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Den vom Ausgangskläger in der Folge gestellten Antrag, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016 zu verlängern, lehnte sie jedoch ab. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage gegen die Stadt Bremen macht der Ausgangskläger geltend, die Befristung der gewährten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Unionsrecht.
Vorlagegericht: Verstoß gegen Altersdiskriminierungsverbot?
Das Vorlagegericht, das Landesarbeitsgericht Bremen, wies darauf hin, dass § 41 Satz 3 SGB VI es den Arbeitsvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat. Das LAG wollte im Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH wissen, ob eine solche Regelung mit dem Altersdiskriminierungsverbot in der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG und der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge) vereinbar ist.
EuGH: Kein Verstoß gegen Altersdiskriminierungsverbot
Nach Auffassung des EuGH verstößt eine solche Regelung nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Es sei unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden, dass bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist. Personen, die das Rentenalter erreicht haben, würden durch eine solche Regelung nicht gegenüber Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, benachteiligt. Die Regelung, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausgeschoben werden könne, und zwar ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt, stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze dar. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses setze in jedem Fall die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus.
Wertung als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zweifelhaft
In Bezug auf die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bezweifelt der EuGH, ob die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hier als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge angesehen werden könne. Denn es erscheine nicht ausgeschlossen, sie als bloße vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters aufzufassen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die streitige Regelung geeignet ist, den Abschluss aufeinanderfolgender Arbeitsverträge zu fördern, oder eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer darstellt. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelaltersgrenzen systematisch zu einer Prekarisierung der Lage der betreffenden Arbeitnehmer im Sinne der Rahmenvereinbarung führten, sofern die Arbeitnehmer in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kämen und insbesondere wenn eine Verlängerung des fraglichen Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber zulässig sei.
Jedenfalls kein Verstoß gegen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Für den Fall, dass das LAG dennoch die dem Ausgangskläger zugestandene Verlängerung des Arbeitsverhältnisses als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge werten sollte, verneint der EuGH jedenfalls einen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Er verweist insoweit auf die Ausführungen des LAG, wonach sich ein Arbeitnehmer, der das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht, von anderen Arbeitnehmern nicht nur hinsichtlich seiner sozialen Absicherung unterscheide, sondern auch dadurch, dass er sich regelmäßig am Ende seines Berufslebens befinde und damit im Hinblick auf die Befristung seines Vertrags nicht vor der Alternative stehe, in den Genuss eines unbefristeten Vertrags zu kommen. Außerdem sei bei der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, um die es hier gehe, gewährleistet, dass der betreffende Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt wird und gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente behält.
EuGH, Urteil vom 28.02.2018 – C-46/17
(Quelle: Beck online)