Bei Betriebsrentenanpassung gilt für Anpassungsbedarf und reallohnbezogene Obergrenze derselbe Prüfungszeitraum
Bei der Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist auf den durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzten Anpassungsbedarf abzustellen, der sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust bestimmt. Der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze reicht dabei vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies bekräftigt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.06.2012.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers ist laut BAG der Anpassungsbedarf. Dieser richte sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der so ermittelte Anpassungsbedarf werde durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt (sogenannte reallohnbezogene Obergrenze).
Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt nach Ansicht des BAG derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reiche vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG. An dieser Rechtsprechung halte der Senat fest.
Der Kläger war bei der Beklagen beschäftigt und bezieht seit Anfang 2006 eine Betriebsrente. Die Beklagte, die die Anpassung jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres einheitlich für alle Versorgungsempfänger prüft, erhöhte die monatliche Betriebsrente des Klägers um 2,91%. Der Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sogenannten Executives in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde. Der Kläger hat von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04% verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte habe die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2009 um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, so das BAG. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertige bereits deshalb keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung, weil die Beklagte ihrer Anpassungsentscheidung insoweit nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn am 01.01.2006 bis zum Anpassungsstichtag, dem 01.07.2009, zugrunde gelegt habe.
Damit bekräftig das BAG erheut die bisherige Rechsprechung des LAG Baden-Württemberg in den sog. IBM-Fällen, so dass die betroffenen Rentner, welche von der bisherigenHandhabung der Rentenanpassung durch die IBM benachteiligt wurden, weiterhin gute Chancen auf Anpassung ihrer Rente haben, sofern sie diese vor dem nächsten Anpassungsstichtag geltend machen.
BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 3 AZR 464/11
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