Bei Muttergesellschaft begangener Pflichtverstoß kann wichtigen Kündigungsgrund bei Tochtergesellschaft begründen
Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 II BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.
Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.
Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht. (Leitsätze des Gerichts)
Der Kläger wendet sich gegen die fristlose Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der beklagten GmbH aus wichtigem Grund. Als solchen führte die Beklagte den Abschluss eines Schein-Beratervertrages zwischen einem Kommunalpolitiker und der Muttergesellschaft der Beklagten an; der Kläger war sowohl Geschäftsführer bei der Beklagten als auch bei ihrer Gesellschafterin. Weiter habe der Kläger die erforderliche Zustimmung des Gesellschafters zum Abschluss des Beratervertrages nicht eingeholt. Der Kläger meint, die Kündigung sei nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 626 II BGB erfolgt.
Der BGH bestätigt zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach es für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis im Sinne von § 626 II BGB – grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht – allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft ankommt. Kündigungsberechtigt sei bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung als das analog § 46 Nr. 5 GmbHG zuständige Organ. Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, komme es auf dessen Kenntnis bzw. die Kenntnis des organschaftlichen Vertreters des Alleingesellschafters an. Dieser könne jederzeit eine Universalversammlung nach § 51 III GmbHG abhalten und damit eine Kündigung auch ohne Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung aussprechen.
Werde eine andere Person zur Kündigung bevollmächtigt, was nach Ansicht des BGH zulässig ist, führe dies aber nicht dazu, dass für den Beginn der Kündigungserklärungsfrist allein die Kenntnis dieser Person maßgebend sei, sondern es sei auf das zuständige Gremium abzustellen.
Sei weiter eine Zustimmung der Konzernobergesellschaft für die Kündigung einzuholen, beginne zwar die zweiwöchige Erklärungsfrist erst nach Eingang der Zustimmung zu laufen. In diesem Fall sei allerdings die Kündigungsmöglichkeit verwirkt, wenn die Geschäftsführer der Gesellschafterin sich nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich um die Zustimmung bemühten. Wenn die Einberufung der Gesellschafterversammlung von den einberufungsberechtigten Mitgliedern unangemessen verzögert wird, müsse sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der zumutbaren Beschleunigung einberufen worden. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn der Beschlussfassung ein anderes überwindbares Hindernis wie die Zustimmung der Gesellschafter-Gesellschafterin entgegensteht.
Etwaige Pflichtverletzungen des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Muttergesellschaft könnten auch eine fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer der Beklagten als einer anderen Konzerngesellschaft rechtfertigen. Auch der vorgeworfene Kompetenzverstoß – Vertragsabschluss ohne Zustimmung des Gesellschafters – stelle grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
BGH, Urteil vom 09.04.2013 – II ZR 273/11 (
(Quelle: Beck online)