Betriebsbedingte Kündigung – was tun bei Erhalt?

Um auf wirtschaftliche Veränderungen und schwankende Auftragslage schnell reagieren zu können, möchten Unternehmer ihre Betriebe möglichst flexibel gestalten. Dazu gehört es auch, sich, wenn die Notwendigkeit besteht, von Arbeitnehmern zu trennen. Um die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen, hat der Gesetzgeber als Gegengewicht das Kündigungsschutzgesetz geschaffen. Verschiedene Vorschriften schränken die Kündigungsmöglichkeiten der Arbeitgeber ein und zwingen ihn, vor einer Kündigung zunächst andere Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Umversetzung zu ergreifen, Kündigungen zu begründen und zwischen verschiedenen Arbeitnehmern eine Sozialauswahl zu treffen. Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für ungerechtfertigt, kann er sich mit der Kündigungsschutzklage wehren. Dieser Ratgeber gibt einen ersten Einblick in das gerichtliche Verfahren vor den Arbeitsgerichten und erklärt, welche Fallstricke auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu beachten sind.

Betriebsbedingte Kündigung – was sollten Sie beim Erhalt der Kündigung beachten?

Folgende Punkte sollten Sie gleich von Beginn an richtig machen, um später keine Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

  • Bei Aushändigung der Kündigung bestätigen Sie nur den Erhalt, aber nicht, dass Sie mit der Kündigung einverstanden sind o.ä.
  • Beachten Sie, dass ab Erhalt der Kündigung Fristen laufen, die Sie einzuhalten haben, wenn Sie sich wehren möchten!
  • Auch, wenn Sie bei Erhalt der Kündigung krank gewesen sein sollten, ist die Kündigung deswegen grundsätzlich zulässig. Also warten Sie nicht, bis Sie wieder gesund sind.
  • Melden Sie sich umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Kündigung das Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten beenden soll.
  • Und suchen Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf!  Dieser wird mit Ihnen die weitere Vorgehensweise und Strategie besprechen.

Ihr Spezialist für Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung - jetzt beraten lassen!

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Alexander Berth

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel: 0711/358 70 110

Fax: 0711/358 70 120

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