Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12.03.2019 entschieden. Der Betriebsrat könne dadurch arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer erlangen, so die Begründung des Gerichts (Az.: 1 ABR 48/17).
Betriebsrat begehrt Auskunft zu Verletzungen von „Fremdarbeitern“
Auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin, die Zustelldienste erbringt, sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzt hatten, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen. Die Vorinstanzen haben die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats abgewiesen.
Auf Unfallanzeigen bezogene Begehren bleiben erfolglos
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Nach § 89 Abs. 2 BetrVG müsse der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden, so das BAG. Hiermit korrespondiere ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasse im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals könnten arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich.
BAG , Beschluss vom 12.03.2019 – 1 ABR 48/17
(Quelle: beck online)