Bloße Behauptung des Wegfalls einer Hierarchieebene genügt nicht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung nicht ohne Weiteres auf den Wegfall einer Hierarchieebene stützen können. In solchen Fällen gelten nämlich erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast.
Der Betriebsrat hatte der Kündigung mit der Begründung widersprochen, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers nicht weggefallen seien.
In der Kündigungsschutzklage vertritt der Kläger die Auffassung, dass kein dringendes betriebliches Erfordernis für seine Entlassung vorliege. Sein Arbeitsplatz sei bei im Wesentlichen gleich bleibenden Aufgaben lediglich neu besetzt worden. Eine Verlagerung bisher durch ihn erledigter Aufgaben auf andere Arbeitnehmer sei nicht ohne deren überobligatorische Inanspruchnahme möglich gewesen.
Der beklagte Arbeitgeber rechtfertigt die Kündigung mit der unternehmerischen Entscheidung, Produktionsstandorte zusammenzulegen sowie Funktionen und Zuständigkeiten zu bündeln. Die Stelle des Klägers sei dabei weggefallen und er – der Arbeitgeber – sei nicht verpflichtet, diesen weiterzubeschäftigen.
Das BAG hat nun festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgelöst wurde.
Zur Begründung führen die Richter im Wesentlichen aus, dass die ordentliche Kündigung mangels eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt sei.
Insbesondere liege keine hinreichende innerbetriebliche, organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers vor. Zwar prüfe das Gericht nicht die hinter einer solchen Maßnahme stehende unternehmerische Entscheidung, wohl aber deren tatsächliche Umsetzung.
Im hier zu entscheidenden Fall sei es dem Arbeitgeber nicht gelungen, überzeugend zu verdeutlichen, ob und wie seine zur Begründung der Entlassung angeführten Entscheidung konkret umgesetzt werde.
Er habe nicht hinreichend konkret erläutert, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen sollen.
BAG, Urteil vom 24.05.2012, Az. 2 AZR 124/11
(Quelle: arbeitsrecht.de)