Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Denn die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 20.09.2018 entschieden (Az.:21 Sa 390/18).
Arbeitgeber lehnte beantragte Verlängerung der Elternzeit ab
Der Kläger hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt. Die Klage war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet.
LAG: Gesetzeswortlaut und Systematik sprechen für Möglichkeit zustimmungsfreier Verlängerung
Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergebe sich gerade nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll, so das LAG. Vielmehr spreche die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.
LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 20.09.2018 – 21 Sa 390/18
(Quelle: Beck online)