Equal Pay: Zeitarbeitsunternehmen muss Gehaltsstruktur des Entleiherbetriebes kennen
Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche aus „equal pay“ geltend, kann der Arbeitgeber das Vorbringen des Arbeitnehmers zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nicht zulässig mit Nichtwissen bestreiten, da ihn insoweit Erkundungs- und Informationsobliegenheiten treffen.
Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen. Der Kläger war über längere Zeit als Helfer bei unterschiedlichen Unternehmen eingesetzt. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Geltung u.a. des Entgeltrahmentarifvertrags und des Entgelttarifvertrags vereinbart, die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) geschlossen worden sind.
Der Kläger hat unter Hinweis auf die fehlende Tariffähigkeit der CGZP Differenzlohnansprüche geltend gemacht. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die vom Kläger vorgetragene Vergütung der Vergleichsarbeitnehmer bei den Entleiherbetrieben.
Dem Kläger steht nach ein Anspruch auf „equal pay“ zu (§ 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG), entschied das LAG Düsseldorf.
Nach § 9 Nr. 2 AÜG ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, mit seinem Arbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gelten.
Zwar kann ein Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsehen, die Parteien haben aber nicht wirksam auf die Regelungen eines Tarifvertrages verwiesen.
Spätestens seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2012 (1 AZB 58/12) im Verfahren nach § 97 ArbGG über die Tariffähigkeit der CGZP steht mit Bindung gegenüber jedermann (BAG 28.03.2006 – 1 ABR 58/04) fest, dass die CGZP seit jeher nicht tariffähig war. Die Beklagte kann sich insofern auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt.
Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dies ist unzureichend, so dass es nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden gilt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist lediglich zulässig, soweit der gegnerische Vortrag nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung ist. Dabei ist anerkannt, dass die Partei insoweit Erkundungs- und Informationsobliegenheiten treffen können. Kommt sie diesen nicht nach, ist das Bestreiten mit Nichtwissen unbeachtlich.
Derartige Erkundungs- und Informationsobliegenheiten der Beklagten ergeben sich hier aus den Regelungen des AÜG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG hätten die fraglichen Informationen bereits in den Verträgen zwischen der Beklagten und den Entleihern enthalten sein müssen. Wenn die Beklagte hierauf wegen der einzelvertraglichen Verweisung auf die CGZP-Tarifverträge verzichtet hat, war dies bereits aufgrund der zu den entsprechenden Zeitpunkten ergangenen, oben dargelegten erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen zur Tariffähigkeit der CGZP fahrlässig. Dennoch hat sie sich auch in der Folgezeit nicht darum bemüht, die – aufgrund § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG – notfalls einklagbaren Auskünfte von den Entleiherbetrieben zu erhalten.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2012
(Quelle: LAG Düsseldorf-online v. 25.07.12)