Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Blick auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs klargestellt (Urteil vom 22.01.2019, Az.: 9 AZR 45/16).
Witwe verlangt Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage des Ehemannes
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20.12.2010 verstorbenen Ehemanns, dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete. Nach § 26 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18.08.2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er hatte danach gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX a.F. für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.
Klage in allen Instanzen erfolgreich
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Beklagte habe den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag von rund 5.860 Euro brutto abzugelten, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht.
Verweis auf EuGH-Rechtsprechung
Die BAG-Richter verwiesen auf 7 Abs. 4 BurlG, wonach Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten ist. Dabei ergebe die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen dürfe, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen habe (NZA 2018, 1467).
BAG: Anspruch auf Vergütungskomponente des Resturlaubs gehört zu Erbmasse
Daraus folge für die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, so das BAG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse werde. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasse dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteige.
Erben trifft kein Verfallrisiko
Dem TVöD lasse sich auch nicht entnehmen, so die Richter weiter, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen sei.
BAG , Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16
(Quelle: Beck online)