Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers aufgrund Annahme von Schmiergeldern zulässig
Ein leitender Angestellter, der zuvor Geschäftsführer der als GmbH betriebenen persönlich haftenden Gesellschafterin seines Arbeitgebers gewesen ist und sich in dieser Eigenschaft für die Vermittlung eines Großeinkaufs von dem Lieferanten finanzielle Sonderzuwendungen hat versprechen lassen, kann nach Entdeckung des Vorrangs mit der Begründung fristlos entlassen werden, er habe dadurch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört. Dabei ist grundsätzlich bedeutungslos, ob der Arbeitgeber durch die Handlungsweise seines späteren Angestellten geschädigt worden ist oder ob eine Gefahr der Wiederholung des früheren Verhaltens besteht.
BAG, Urteil vom 17. 8. 1972 – 2 AZR 415/71