Gewährung von Urlaub durch unwiderrufliche Freistellung
1. Bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub muss der Arbeitgeber die Lage der anzurechnenden Urlaubstage in der Regel nicht festlegen.
2. Auch eine rechtswidrige, unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub erfüllt etwaige Urlaubsansprüche.
Die Parteien hatten in einem gerichtlichen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart. Bis dahin sollte der Kläger seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Für die letzten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte den Kläger dann allerdings mit folgendem Schreiben frei:
„Hiermit stelle ich Sie ab 01.07.2009 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden von Ihnen in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung in Natur eingebracht.“
Der Kläger hält die Freistellung für unwirksam und verlangt Urlaubsabgeltung.
Das BAG hat die Klage ebenso wie die Vorinstanzen abgewiesen. Der Urlaubsanspruch sei durch die unwiderrufliche Freistellung erfüllt worden.
Es sei unerheblich, dass die Beklagte nicht im Einzelnen klargestellt habe, an welchen Tagen Erholungsurlaub gewährt und an welchen Tagen Freistellung zu anderen Zwecken erfolgt sei. Die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums sei vielmehr dem Kläger überlassen worden.
Dies sei auch zulässig. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Interessen, könne eine eindeutige zeitliche Festlegung nötig sein. Dies sei etwa denkbar, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, einen Zwischenverdienst außerhalb des Urlaubszeitraums auf die Vergütung für den Freistellungszeitraum anzurechnen. Mangels entsprechenden Vorbehalts sei eine solche Anrechnung hier aber nicht möglich gewesen. Die Freistellungserklärung stelle vielmehr einen Verzicht auf eine solche Anrechnung dar.
Weiterhin sei es unerheblich, ob die Beklagte den Kläger überhaupt habe freistellen dürfen, da auch eine rechtswidrige Freistellung den Urlaubsanspruch erfüllt hätte. Rechtsfolge einer rechtswidrigen Freistellung sei insofern nur die Möglichkeit des Arbeitnehmers, einen Beschäftigungsanspruch geltend zu machen.
BAG, Urteil vom 16.07.2013 – 9 AZR 50/12
(Quelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2013, 351267)