Der Anspruch Beamter auf eine amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, coronabedingt vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten, selbst wenn sich der Dienst auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben beschränkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 14.04.2020 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: VG 28 L 119/20).
Wegen erhöhten Erkrankungsrisikos ins Home-Office geschickt
Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17.04.2020 Dienst im Home-Office leisten muss. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen.
Beamtin rügte Fehlen einer Rechtsgrundlage
Dagegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne. Einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.
VG: Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin müsse die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzte den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden.
Übertragene Funktion bleibt erhalten
Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (etwa einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt.
Beschränkte Tätigkeit im Home-Office in Corona-Krise gerechtfertigt
In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke.
VG Berlin, Beschluss vom 14.04.2020 – VG 28 L 119/20
(Quelle: Beck online)