1.Da ein gesetzlicher Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht existiert, kann sich ein Anspruch allenfalls aus dem Arbeitsvertrag (im konkreten Fall verneint) ergeben.
2.Es obliegt allein dem Arbeitgeber wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB nachkommt und über etwaige hausärztliche Empfehlungen nach eigenem Ermessen entscheidet.
Der Kl., 63 Jahre alt, ist bei der Bekl. beschäftigt, er erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von … Euro. Der Kl. ist seit einer Umstrukturierung bei der Bekl. als … eingesetzt, er arbeitet am Sitz der Bekl. in X. und teilt sich ein Büro mit der Mitarbeiterin. Der Kl. leitet aus einem ärztlichen Attest vom 9.4.2020 einen Anspruch gegenüber der Bekl. auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice her. Weiter unterrichtet der Kl. nebenamtlich jeweils am Montag 90 Minuten an der Y-Schule. Auch insoweit leitet der Kl. aus dem vorgenannten ärztlichen Attest einen Anspruch her, dass er diesen nebenamtlichen Unterricht nicht leisten muss.
Der Kl. hat zuletzt beantragt:
1. Dem Ag. wird aufgegeben, solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion besteht, entsprechend dem ärztlichen Attest des … vom 9.4.2020 Arbeit im Home-Office zu gestatten und, soweit dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, ihm im Vorstandsbereich der Zentrale des …, das Einzelbüro zur Verfügung zu stellen, das auf dem beigefügten Raumplan mit der Arbeitsplatznummer … gekennzeichnet ist, hilfsweise dasjenige mit der Arbeitsplatznummer …, wiederum hilfsweise dasjenige mit der Arbeitsplatznummer …
2. Dem Ag. wird aufgegeben – solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion besteht, – nicht anzuweisen, an der Y oder an anderen Schulen des Ag. Unterricht zu erteilen.
Die Bekl. bestreitet einen Verfügungsanspruch des Kl. Weiter trägt die Bekl. vor, dass für die Dauer der Anwesenheit des Kl. in der Zentrale die Assistentin A, ihrer Tätigkeit in einem anderen Büro nachgehen wird. Hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung trägt die Bekl. vor, dass die Y ihre Unterrichtstätigkeit umorganisiert hat und lediglich Onlinekurse gegeben werden. Die Anwesenheit des Kl. als Dozent vor Ort ist nicht mehr erforderlich, dies habe die Schulleiterin S dem Kl. mit E-Mail vom 27.4.2020 bereits mitgeteilt.
Die Anträge hatten keinen Erfolg.
Die zulässigen Anträge sind unbegründet, somit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Antrag zu 1 war mangels Verfügungsanspruch abzuweisen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verfügungsanspruch insoweit nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist. Die vom Kl. im Termin 7.5.2020 übergebene eidesstattliche Versicherung, gesetzt auf eine Kopie seines Antragsschriftsatzes, erfüllt nicht die zu stellenden Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung.
Unabhängig davon besteht aber auch in der Sache selber kein Anspruch des Kl. auf einen Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz (Homeoffice), ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz.
Es obliegt allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Kl. zu entsprechen.
Der weitergehende Antrag, der unter Bedingungen und somit hilfsweise gestellt ist, ist ebenfalls mangels Verfügungsanspruch abzuweisen.
Ein Anspruch des Kl. auf ein Einzelbüro besteht nicht, auch insoweit fehlt es an einer vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung, welche den Anspruch des Kl. stützen können.
Auch insoweit ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zugunsten des Kl. aufgrund § 618 BGB zu ergreifen, umso mehr eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt. Dies kann auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da nach dem Sachvortragt der Bekl., der Kl. sobald seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, in einem Büro alleine beschäftigt wird. Mehr kann der Kl. nicht verlangen.
Der weitere Antrag zu 3 war ebenfalls abzuweisen. Der Kl. muss derzeit keiner Unterrichtsverpflichtung an einer … nachkommen, der Unterrichtsbetrieb ist eingestellt, er beschränkt sich auf die Prüfungsvorbereitung und der Kl. ist von seiner Unterrichtsverplichtung derzeit befreit.
ArbG Augsburg, Urt. v. 7.5.2020 – 3 Ga 9/20
(Quelle: Beck online)