Kein Arbeitsverhältnis bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat drei Klagen von Beschäftigen einer gemeinnützigen Gesellschaft zur Sicherstellung des Personalbedarfs im Jobcenter Viersen abgewiesen, bei denen es um die Wirksamkeit einer Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse ging. Nach den Urteilen vom 26.07.2012 besteht seit Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 kein Arbeitsverhältnis mehr mit der Beklagten, weil diese bisher nicht im Besitz einer nach dem AÜG erforderlichen Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung ist. Zur endgültigen Klärung der noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfragen wurde die Revision zugelassen.
Die zwei Klägerinnen und der Kläger waren im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte sich als gemeinnützige Gesellschaft mit der Betreuung und gegebenenfalls Vermittlung von Langzeitarbeitslosen. Ihre Anteilseigner sind der Kreis Viersen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises. Im Rahmen sogenannter Personalgestellungsverträge hatte es die Beklagte seit einigen Jahren übernommen, den Personalbedarf der ARGE beziehungsweise seit 2011 des Jobcenters des Kreises Viersen durch Einstellungen geeigneter Arbeitnehmer und entsprechende Zuweisungen an die ARGE beziehungsweise das Jobcenter sicherzustellen. Erstinstanzlich wurde die Zulässigkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse zum 31.12.2011 überprüft und zugunsten der Klägerseite entschieden, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht.
In der mündlichen Verhandlung beim LAG Düsseldorf sei aber deutlich geworden, dass sich die Rechtslage durch die Änderung des AÜG zum 01.12.2011 geändert habe, so das LAG. Die Berufungskammer habe deshalb die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des geänderten Gesetzes mit dem Kreis Viersen als fortbestehend fingiert wird, da die Beklagte bisher nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG sei. Konsequenz sei, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehe und die erstinstanzlich geprüfte Rechtsfrage zweitinstanzlich nicht mehr zu bescheiden gewesen sei. Aus diesem Grunde hat das LAG die Klagen zweitinstanzlich abgewiesen.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2012 – 15 Sa 336/12; 15 Sa 788/12; 15 Sa 1452/11