Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung hinzuweisen.
Der Kläger war mehr als 10 Jahre beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Es gab dort weder eine betriebliche Altersversorgung noch wurden vermögenswirksame Leistungen gewährt. Eine Vereinbarung über eine Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) kam nicht zustande.
Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhob der Kläger Klage auf Schadenersatz i.H.v. 14.380 EUR. Er machte geltend, der Arbeitgeber habe es schuldhaft versäumt, ihn auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung hinzuweisen, und sei deshalb schadensersatzpflichtig. Der geltend gemachte Schaden errechne sich aus der Differenz zwischen den Entgeltbestandteilen, die für eine Entgeltumwandlung hätten aufgewendet werden müssen, und der Versicherungsleistung zuzüglich der ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die dem Kläger zugute gekommen wären, wenn eine Direktversicherung durch Entgeltumwandlung vereinbart worden wäre.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der 3. Senat des BAG argumentierte mehrgleisig. Gegen eine Hinweispflicht des Arbeitgebers spreche schon die Struktur des § 1a BetrAVG. Danach könne der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber „verlangen“, dass dieser eine Versorgung über Entgeltumwandlung einrichtet. Das Gesetz gehe deshalb davon aus, dass sich der Arbeitnehmer autonom für oder gegen eine Entgeltumwandlung entscheide, bevor die Pflichten des Arbeitgebers zum Tragen kämen.
Im Übrigen spreche auch § 4a BetrAVG, der bestimmte Informationspflichten des Arbeitgebers regle, gegen eine weitergehende Hinweispflicht.
Schließlich sei an dem Grundsatz festzuhalten, dass auch im Arbeitsverhältnis jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen hat und sich selbst Klarheit über die Folgen ihres Handelns verschaffen muss. Nur im Bereich des öffentlichen Dienstes gebe es gesteigerte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers. Diese beruhten auf den typischerweise sehr komplexen Regelungswerken, die für den Arbeitnehmer kaum durchschaubar seien, und aus der typischerweise gegebenen Fachkunde der öffentlichen Arbeitgeber.
BAG, Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/11
(Quelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2014, 358931