Keine vorherige Abmahnung bei fristloser Kündigung eines Geschäftsführers notwendig
Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, dass er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leistungsaufgaben gehört es, dass er für die Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 49, BGHZ Band 49 Seite 30f. = NJW 1968, NJW Jahr 1968 Seite 396). Dementsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, dass er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er sich – wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Senat, NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 1638 = LM H. 8/2000 § 626 BGB Nr. 44 = ZIP 2000, ZIP Jahr 2000 Seite 667; Senat, NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 1864 = LM H. 6/2000 § 611 BGB Nr. 100 = ZIP 2000, ZIP Jahr 2000 Seite 508) – ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten.
BGH, Urteil vom 10. 9. 2001 – II ZR 14/00