LAG Baden-Württemberg: Kein Anspruch des Betriebsrats auf kostenpflichtigen Internetanschluss
Ein vom Arbeitgeber dem Betriebsrat über das betriebliche Intranet zur Verfügung gestellter Internetanschluss erfüllt die Informations- und Kommunikationsansprüche des Betriebsrats aus § BETRVG § 40 Abs. BETRVG § 40 Absatz 2 BetrVG. Es besteht in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch auf einen (weiteren) Internetanschluss über einen externen Provider, durch den zusätzliche Kosten anfallen. Zur Begründung eines solchen Anspruchs reichen insbesondere allgemeine Sicherheitsbedenken oder Überwachungsbesorgnisse ohne konkrete Tatsachegrundlage nicht aus.
Der antragstellende Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm statt eines Internetzugangs über das Intranet des Unternehmens einen externen Internetzugang inklusive einer Flatrate zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin steht im Eigentum des Landes Baden-Württemberg und hat ihren Sitz in S. Der Ast. ist der im Betrieb B. gebildete, aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Es gibt im Betrieb keine Betriebsvereinbarung zur Internetnutzung oder einer diesbezüglichen Kontrolle durch die Arbeitgeberin. Der Betriebsrat verfügt seit etwa 1997 über einen sog. externen Internetzugang für den Betriebsrats-PC im Betriebsratsbüro in B. Im Jahr 2011 bemerkte ein IT-Mitarbeiter der Arbeitgeberin, dass der Internetanschluss des Betriebsrats über einen externen Service-Provider als ISDN-Verbindung im sog. „Internet-by-Call”-Verfahren durchgeführt wurde. ISDN-Internetverbindungen sind nach heutigem Stand der Technik wegen der geringen Bandbreite technisch veraltet. Im „Internet-by-Call”-Verfahren entstehen für die Internetnutzung ferner Kosten, die von der zeitlichen Nutzung des Internet abhängig sind, für den Betriebsrat im Jahr 2011 insgesamt € 2.104,77. Die Arbeitgeberin entschloss sich zu einer Änderung des bisherigen Anschlusses und teilte dem Betriebsrat nach vorhergehender diesbezüglicher Korrespondenz mit Schreiben v. 30.10.2011 mit, dass sie ab 1.11.2011 eventuell anfallende Kosten für einen externen Internet-by-Call-Anschluss nicht mehr übernehme, dem Betriebsrat aber einen Internetzugang über das firmeninterne Netzwerk (Intranet) zur Verfügung stelle, wodurch keine weiteren Kosten anfallen. Hiermit war der Betriebsrat, der die mögliche Gefahr der Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin sah, nicht einverstanden und verlangte die Einrichtung eines externen Internetanschlusses zu einer Flatrate, durch die nach seiner Ansicht monatliche Kosten von € 20,– entstünden.
Nachdem eine außergerichtliche Lösung nicht erzielt werden konnte, verfolgt der Betriebsrat durch Antrag beim ArbG sein Ziel auf Überlassung eines externen Internetanschlusses weiter. Das ArbG hat mit einem am 31.7.2012 verkündeten Beschluss den Antrag des Betriebsrats als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschw… 2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Dem Betriebsrat steht gegen die Arbeitgeberin kein Anspruch zu, einen Internetzugang – statt in betriebsüblicher Weise über das firmeninterne Intranet – über einen externen Anbieter mit einer Flatrate zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Nach der Rspr. des BAG (vgl. zuletzt BAG DB 2012, DB Jahr 2012 Seite 2524 ff. m.w.Nw. [= ZD 2013, ZD Jahr 2013 Seite 36]), der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Nach § BETRVG § 40 Abs. BETRVG § 40 Absatz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik i.S.v. § BETRVG § 40 Abs. BETRVG § 40 Absatz 2 BetrVG gehört das Internet (BAGE 135, BAGE Band 135 Seite 154 [= MMR 2011, MMR Jahr 2011 Seite 116] Rdnr. MMR Seite 116 Randnummer 16). Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.Nw.). Nach st. Rspr. des BAG obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er dieInteressen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG, a.a.O., Rdnr. 18 m.w.Nw.). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen.
Nach diesem Maßstab kann der Betriebsrat von der Arbeitgeberin nicht den von ihm begehrten externen Internetzugang mit einer Flatrate beanspruchen. Ein externer Internetzugang ist ggü. einem über das betriebliche Intranet vermittelten Internetzugang in der konkreten betrieblichen Situation nicht zur Erfüllung der sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts erforderlich. Die Interessenabwägung des Betriebsrats trägt ferner nicht den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Vermeidung überflüssiger Kosten Rechnung, sondern richtet sich allein an seinen höchst subjektiven Bedürfnissen aus.
Der dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Internetzugang über das Intranet, der keine weiteren Kosten verursacht, erfüllt die Informations- und Kommunikationsbedürfnisse des Betriebsrats in gleicher Weise, wie ein Zugang über einen kostenpflichtigen externen Anbieter. Die Zugangs- und Recherchemöglichkeiten im Internet werden weder erschwert, behindert oder verlangsamt, wenn die technische Anbindung über das Intranet des Unternehmens läuft. Dies wird auch vom Betriebsrat nicht in Frage gestellt. Die vom Betriebsrat allein ins Feld geführte abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber ist in der konkreten betrieblichen Situation kein geeignetes Abwägungskriterium. Die Arbeitgeberin hat bislang den Betriebsrat und seine Arbeit weder überwacht noch ausgeforscht, noch beabsichtigt sie dies künftig zu tun. Die Arbeitgeberin hat das ausdrücklich erklärt. Auch der Betriebsrat bezieht sich auf keinen konkreten Fall, in welchem dies vorgekommen sein könnte oder benennt Umstände, warum entgegen der bisherigen Praxis und der Erklärung der Arbeitgeberin eine solche Vorgehensweise befürchtet werden müsste. Eine allein theoretische, abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung, ohne dass es hierfür auch nur den Ansatz für ein tatsächliches Vorgehen der Arbeitgeberin gibt, ist kein geeignetes Abwägungskriterium für die Beanspruchung von Informations- und Kommunikationsmitteln in einer bestimmten technischen Ausgestaltung. Die Arbeitgeberin hat bereits erstinstanzlich zu Recht auf das offenkundig absurde Ergebnis hingewiesen, dass der Betriebsrat – ohne besonderen Anlass, allein wegen der technisch nicht auszuschließenden Missbrauchsmöglichkeit aus seinem subjektiven „Schutzbedürfnis” heraus – dann auch die Überlassung eines gesonderten abhörsicheren Telefonanschlusses verlangen können müsste. Gleiches würde gelten für die Überlassung einer Chiffriermaschine für ausgehende Post des Betriebsrats – die der Arbeitgeber theoretisch abfangen und lesen könnte – oder Suchgeräte für elektronische Abhörgeräte im Betriebsratsbüro – die der Arbeitgeber dort theoretisch hätte installieren können. Ohne jeden konkreten Anlass kann die abstrakte technische Kontrollmöglichkeit allein kein geeignetes Abwägungskriterium von § BETRVG § 40 Abs. BETRVG § 40 Absatz 2 BetrVG sein, nur weil der Betriebsrat ein subjektiv gesteigertes Schutzbedürfnis hat.
Das Intranet der Arbeitgeberin stellt den betriebsüblichen Zugang zum Internet dar. Nicht nur der Betriebsrat, auch die anderen Arbeitnehmer sind bei Recherchen im Internet auf den Weg über das Intranet der Arbeitgeberin angewiesen. Offenkundig sieht dies der Betriebsrat nicht als problematisch an und hat bislang nicht einmal eine Regelung verlangt, welche Kontrollen und Überwachung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin ausschließt, begrenzt oder zumindest regelt. Ihm selbst ist von der Arbeitgeberin zugesagt, dass bislang und künftig keine solchen Kontrollen und Überwachungen in Bezug auf den Internetzugang des Betriebsrats stattfinden. Angesichts dessen ist das Verlangen nach einer externen Internetanbindung, mit welcher zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin verbunden sind, unverhältnismäßig, ohne dass es weiterer Vertiefung bedarf, ob eine theoretische und abstrakt mögliche Kontrolle oder Überwachung mit einem Internetzugang bei einem externen Anbieter überhaupt ausgeschlossen werden könnte.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BAG DB 2012, DB Jahr 2012 Seite 2524 [= ZD 2013, ZD Jahr 2013 Seite 36]), in welcher es um einen Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang ohne Personalisierung der einzelnen Betriebsratsmitglieder ging. Dort war, anders als vorliegend, eine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit des Arbeitgebers konkret in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen. Das BAG hat in derselben Entscheidung zu Recht hervorgehoben, dass sich insgesamt schematische Lösungen verbieten. In der vorliegenden konkreten betrieblichen Situation gibt es jedenfalls keine Grundlage für eine Annahme des Betriebsrats, es bestehe durch eine technische Kontrollmöglichkeit die Gefahr der Behinderung seiner Arbeit.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2013 – 13 TaBV 8/12
(Quelle: Beck online)