LAG Baden-Württemberg: Landesbank durfte Bonuszahlungen 2008-2011 kürzen und streichen
Die Landesbank Baden-Württemberg durfte ihren Führungskräften die Bonuszahlungen in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 kürzen und auch ganz streichen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14.01.2013 hervor. Wegen der drastischen Verluste während der Wirtschafts- und Finanzkrise wäre es der Öffentlichkeit und den Anteilseignern der Landesbank nicht zu vermitteln gewesen, wenn Führungskräfte weiterhin hohe Boni erhalten hätten.
Der Kläger ist bei der Landesbank Baden-Württemberg auf der dritten Führungsebene als Abteilungsleiter tätig. Neben seiner fixen Vergütung in Höhe von etwa 120.000 Euro brutto jährlich erhielt er in den vergangenen Jahren stets eine variable Vergütung in Höhe von 30 bis 45% seiner fixen Vergütung. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entscheidet der Vorstand der Landesbank über die variable Vergütung jährlich nach freiem Ermessen aufgrund des Erfolgs der Bank, des Erfolgs des jeweils betroffenen Bereichs und der Leistung der einzelnen Führungskraft. Im Geschäftsjahr 2008 kürzte die Landesbank die variable Vergütung aller durchschnittlich bewerteten Führungskräfte, auch die des Klägers, um die Hälfte. In den Geschäftsjahren 2009 und 2010 strich die Landesbank die variable Vergütung der Führungskräfte völlig. Im Geschäftsjahr 2011 zahlte die Landesbank an die überdurchschnittlich beurteilten Führungskräfte 20% der jeweils vereinbarten variablen Vergütung. Zu diesen überdurchschnittlich beurteilten Führungskräften zählte die Landesbank den Kläger nicht.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst Auskunft über die zur Bestimmung seiner variablen Vergütung maßgeblichen Faktoren sowie entsprechend dem Ergebnis der Auskunft Zahlung einer (höheren) variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2008 bis 2011. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Landesbank Berufung ein.
as LAG hat entschieden, der Vorstand der Landesbank habe die variable Vergütung des Klägers in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 streichen dürfen. Die Leistungsbestimmung durch den Vorstand habe billigem Ermessen entsprochen. Angesichts der drastischen Verluste in den genannten Geschäftsjahren habe der Vorstand davon ausgehen dürfen, dass es der Öffentlichkeit und den Anteilseignern der Landesbank nicht zu vermitteln gewesen wäre, wenn weiterhin hohe Boni an die Führungskräfte gezahlt worden wären.
twas anders beurteilt das LAG die Lage für die Geschäftsjahre 2008 und 2011. In diesen beiden Geschäftsjahren habe die Landesbank die variablen Vergütungen der Führungskräfte nicht völlig gestrichen, sondern deren gekürzte Höhe von der Leistung der jeweiligen Führungskraft abhängig gemacht. Zur Leistungsbewertung habe sich die Landesbank lediglich auf eine nicht näher dargelegte Einschätzung des Vorgesetzten berufen. Dies genügt laut LAG nicht, um eine durchschnittliche Leistung des (früher überdurchschnittlich beurteilten) Klägers nachzuweisen. Die Landesbank muss nun vor dem ArbG konkret darlegen, weshalb sie die Leistungen des Klägers als «nur» durchschnittlich eingeschätzt hat.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2013 – 1 Sa 27/12
(Quelle: Beck online)