Arbeitgeberin versagte Teilzeitbeschäftigter Mehrarbeitsvergütung
Die Klägerin ist bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt unter anderem Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.
BAG: Mehrarbeitsvergütung auslösende Zahl der Arbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten proportional niedriger
Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspreche höherrangigem Recht. Sie sei mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen seien die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Seine gegenläufige Ansicht gebe er auf, so der Zehnte Senat des BAG (NZA 2017, 1069). Er schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (NZA-RR 2018, 45).
Vier weitere Klagen in parallel gelagerten Fällen erfolgreich
Der Zehnte Senat hat am 19.12.2018 über vier weitere parallel gelagerte Sachverhalte entschieden (Az.: 10 AZR 617/17, 10 AZR 618/17, 10 AZR 140/18 und 10 AZR 232/18). Die auf Mehrarbeitszuschläge gerichteten Klagen hatten Erfolg.
BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18
(Quelle: Beck online)