Eine Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitteilt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2018 hervor. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erst nach Abschluss eines Verfahrens beim Integrationsamt und der Anhörung des Betriebsrats erfolgen dürfe, bestätigte das BAG nicht (Az.: 2 AZR 378/18).
Zustimmung des Integrationsamtes im Februar
Die Beklagte beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20.02.2017. Mit Schreiben vom 07.03. beziehungsweise 15.03.2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte am 24.03.2017 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2017. Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Für Anhörung des Betriebsrats geltende Grundsätze maßgeblich
Auf die Revision der Beklagten hat der Zweite Senat des BAG das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, sei grundsätzlich gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung würden sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG) richten.
Schwerbehindertenvertretung nicht zu spät einbezogen
Das Berufungsgericht hat nach Auffassung des BAG aber zu Unrecht angenommen, die Kündigung sei im entschiedenen Fall nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. unwirksam, weil die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe. Der Senat konnte allerdings anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen.
BAG, Urteil vom 13.12.2018 2 AZR 378/18
(Quelle: Beck online)