Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen. Dies hat das Arbeitsgericht Köln mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15.03.2018 entschieden. Bei Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers sei die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen, betonte das Gericht. Ausreichend sei es, dass der Arbeitnehmer entsprechende Erklärungen nach der Geburt abgebe. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Ersatzkraft bereits vor Mutterschutz eingestellt
Gegenstand des Verfahrens war die auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gerichtete Klage einer Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.
Antrag darf bei Kenntnis von Teilzeitwunsch nicht abgelehnt werden
Die Arbeitnehmerin war mit ihrer Klage erfolgreich. Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Nach Bewertung des ArbG hat jedoch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er nach Auffassung des Gerichts den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
ArbG Köln, Az. 11 Ca 7300/17
Quelle: Beck online