Unbezahlter Sonderurlaub mindert gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubs, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt. Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs darf in einem solchen Fall nicht erfolgen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.05.2014 entschieden.
Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub habe dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegengestanden. Er berechtige die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) habe jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift sei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar.
Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG binde den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordne es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Etwas anderes gelte nur aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG).
BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12
(Quelle: Beck online)