Unterlassene Zustimmungseinholung zu Beteiligungsveräußerung als Kündigungsgrund für Geschäftsführer
Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags fehlen, wenn besondere Umstände den Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Die Geschäftsführer der Beklagten haben zwar gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung verstoßen, weil sie satzungswidrig zur Veräußerung des Grundstücks in W. und zur Veräußerung der Geschäftsanteile der Beklagten an der F. GmbH nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt haben. Dies hat das Berufungsgericht aber in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise nicht als so schwerwiegend erachtet, dass es der Beklagten daraufhin unzumutbar war, die Geschäftsführer weiter in ihren Diensten zu belassen.
Die Geschäftsführer konnten davon ausgehen, dass der Verkauf dem Willen aller Gesellschafter entsprach. In den Gesellschafterversammlungen der Vorjahre waren sich die Gesellschafter einig, die nicht mehr benötigte Immobilie in W. und die Anteile an der F. GmbH so bald und so gut als möglich zu verkaufen. Die Geschäftsführer handelten danach nicht eigenmächtig und hinter dem Rücken der Gesellschafter, und die erzielten Kaufpreise, insbesondere der hohe Erlös für die in den Vorjahren nicht ertragreiche F. GmbH, waren günstig.
Deswegen und mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit durften die Geschäftsführer, ohne dass damit das notwendige Vertrauensverhältnis zu den Gesellschaftern schwer beeinträchtigt wurde, die Verträge unterzeichnen, ohne vorher die Entschließung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
BGH, Beschluss vom 10.12.2007 – II ZR 289/06