Zwei Flugbegleiterinnen haben keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Arbeitgeber wegen einer Kabinenluftkontamination (sogenanntes fume event beziehungsweise smell event). Dies hat das Arbeitsgericht Köln mit zwei Urteilen vom 10.10.2018 entschieden. Die Klägerinnen hätten das für die Haftung erforderliche vorsätzliche Handeln der Airline nicht nachweisen können (Az.: 7 Ca 3099/17 und 7 Ca 3743/17).
Flugbegleiterinnen klagen über neurologische und kognitive Beeinträchtigungen
Auf einem Flug von Köln nach Berlin im Jahr 2016 sollen die Klägerinnen für circa 45 Minuten einer Kabinenluftkontamination ausgesetzt gewesen sein, bei der ein chemischer Geruch festgestellt wurde. Diesen haben sie vor dem ArbG mit dem Geruch von „nassen Socken“ verglichen. Die Außenluft soll bei der Durchleitung durch die Triebwerke in die Kabine (sogenannte Zapfluft) verunreinigt worden sein. Ein ähnlicher Vorfall war bei dem Flugzeug bereits am Tag zuvor aufgetreten. Die Luftverunreinigung soll bei den klagenden Flugbegleiterinnen unter anderem zu Übelkeit und Schwindelgefühlen, aber auch zu andauernden neurologischen beziehungsweise kognitiven Beeinträchtigungen geführt haben, weshalb sie Schadenersatz verlangten.
Vorsatz der Airline nicht nachgewiesen
Die Arbeitnehmerinnen waren mit ihrer Klage nicht erfolgreich. Das Gericht war der Ansicht, dass sie nicht gemäß § 104 SGB VII nachweisen konnten, dass die Fluglinie vorsätzlich gehandelt habe. Die Regelung des § 104 SGB VII beschränke die Haftung des Arbeitgebers im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vorsatz. Aufgrund einer technischen Überprüfung nach dem Geruchsereignis am Tag zuvor und aufgrund eines folgenden unproblematischen Fluges habe die Fluglinie nicht mit einem solchen „smell event“ rechnen müssen. Ob ein Zusammenhang zwischen „fume events“/“smell events“ und Gesundheitsschäden überhaupt wissenschaftlich nachweisbar wäre und ob sich ein solcher bei den Arbeitnehmerinnen realisiert hat, musste laut Gericht deshalb nicht entschieden werden.
ArbG Köln, Urteile vom 10.10.2018 – 7 Ca 3099/17 und 7 Ca 3743/17
(Quelle: Beck online)