Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
1. Ein Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist befugt, einen wichtigen Grund für eine von der GmbH vor Insolvenzeröffnung erklärte außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ihres Geschäftsführers nachzuschieben.
2. Eine schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH berechtigt diese zur Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund. Die Ausschlussfrist des § 626 Absatz II 1 BGB beginnt nicht vor Beendigung des pflichtwidrigen Dauerverhaltens.
Handelt es sich wie hier um eine Insolvenzverschleppung, so steht bei der erforderlichen Zumutbarkeits- und Interessenabwägung auf Seiten der insolvenzreifen Gesellschaft ihr normatives Eigeninteresse im Vordergrund, ihre noch vorhandene Vermögensmasse im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten. Das zeigt z.B. § 64 Absatz II GmbHG, welcher der Gesellschaft einen Ersatzanspruch gegen ihren Geschäftsführer im Fall einer Masseverkürzung zu Gunsten einzelner Gläubiger zuweist. Aus dieser Sicht ist es der Gesellschaft im Rahmen von § 626 Absatz I BGB nicht zuzumuten, einen ihre Insolvenz schuldhaft verschleppenden Geschäftsführer weiterzubeschäftigen und ihm auch noch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus – bis zum Wirksamwerden einer etwaigen Kündigung durch den Insolvenzverwalter gem.§ 113 Absatz I InsO – Gehalt aus der Insolvenzmasse (§ 55 Absatz I Nr. 2 InsO; vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 11 Rdnr. 127 m.w. Nachw.) zu zahlen. Schon wegen der Maßgeblichkeit des genannten Gesellschaftsinteresses kann der Kl. der Kündigung aus dem vom Bekl. geltend gemachten wichtigen Grund nicht entgegenhalten, dass die beiden an der Kündigung mitwirkenden anderen Gesellschafter-Geschäftsführer auch ihrerseits zu rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet gewesen wären. Davon abgesehen läge nach dem Vortrag des Bekl. eine Pflichtwidrigkeit des Kl. auch ihnen gegenüber vor, weil er sie über die offenbar zunächst nur ihm bekannte Insolvenzreife der Schuldnerin nicht rechtzeitig informiert hat. Hinzu kommt, dass auch noch ein weiterer, nicht geschäftsführender Gesellschafter an dem Kündigungsbeschluss mitgewirkt hat.
BGH, Urteil vom 20. 6. 2005 – II ZR 18/03