Fristlose Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags
Wird der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses befaßte Geschäftsführer einer GmbH mit erheblichen Bewertungsdivergenzen in den Zahlenwerken seiner Mitarbeiter konfrontiert, dann muß er entweder die maßgeblichen Unterlagen sämtlich der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überlassen oder aber selbst den Divergenzen in zumutbarem Umfang nachgehen. Unterläßt er beides und kommt es deswegen zum Nachteil der Gesellschaft fälschlich zum Ausweis eines erheblich höheren Ergebnisses, so stellt dies ein Fehlverhalten dar, das zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages gem. § 626 BGB berechtigen kann.
OLG Bremen, Urteil vom 20.03.1997 – 2 U 110/96 (LG Bremen Urteil 14.07.1996 140 216/95)