Wer Mitarbeiter in größerem Umfang entlassen möchte, muss ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren einhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Urteilen vom 1. April 2026 klargestellt: Wer dabei Fehler macht, riskiert die dauerhafte Unwirksamkeit aller betroffenen Kündigungen – und zwar ohne jede Möglichkeit der nachträglichen Heilung.
1. Was ist eine Massenentlassung – und welche Pflichten bestehen?
Wenn ein Unternehmen innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Beschäf-tigten entlässt, liegt rechtlich eine sogenannte Massenentlassung vor. Das Gesetz (§§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG) sieht in diesem Fall ein zweistufiges Verfahren vor, das der Arbeitgeber zwingend einhalten muss:
Stufe 1 – Das Konsultationsverfahren: Zunächst muss der Arbeitgeber – sofern ein Betriebsrat oder eine vergleichbare Arbeitnehmervertretung besteht – mit dieser über die geplanten Entlassungen beraten. Dieses sogenannte Konsultationsverfahren muss ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen sein.
Stufe 2 – Die Massenentlassungsanzeige: Erst nach Abschluss des Konsultationsver-fahrens darf der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agen-tur für Arbeit erstatten. Erst wenn eine ordnungsgemäße Anzeige vorliegt, beginnt eine 30-tägige Sperrfrist zu laufen, innerhalb derer Kündigungen grundsätzlich nicht wirk-sam werden können.
Diese gesetzliche Abfolge – erst konsultieren, dann anzeigen, dann kündigen – ist euro-parechtlich vorgegeben und ergibt sich aus der EU-Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG).
2. Welche Fehler können passieren – und was entschied das BAG?
Den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. April 2026 lagen zwei typische Feh-lersituationen zugrunde:
Fall 1 (Az. 6 AZR 157/22): Ein Insolvenzverwalter sprach Kündigungen aus, ohne überhaupt eine Massenentlassungsanzeige erstattet zu haben.
Fall 2 (Az. 6 AZR 152/22): Ein Insolvenzverwalter hatte zwar eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht – allerdings bereits am 1. Juli 2020, obwohl das Konsul-tationsverfahren mit der Personalvertretung erst am 15./20. Juli 2020 durch Abschluss eines Interessenausgleichs beendet wurde. Die Anzeige wurde damit zu früh erstattet.
Das BAG kam in beiden Fällen zum selben Ergebnis: Die ausgesprochenen Kündi-gungen sind unwirksam. Denn eine fehlerhafte oder verfrühte Massenentlassungsan-zeige führt zu einer dauerhaften und nicht überwindbaren Entlassungssperre. Dieser klaren Rechtsfolge – der Unwirksamkeit der Kündigung – entnimmt das BAG einer uni-onsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG.
Besonders bedeutsam: Das BAG gibt dabei seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die Unwirksamkeit der Kündigung auf § 134 BGB (gesetzliches Verbot) gestützt wurde. Die Unwirksamkeit ergibt sich nunmehr direkt aus § 18 KSchG in unionsrechtskonfor-mer Auslegung und ist eine bloße Rechtsfolge – keine Sanktion.
3. Hintergrund: Die EuGH-Urteile Sewel und Tomann als Wegbereiter
Die BAG-Entscheidungen setzen die Linie fort, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Grundsatzurteilen vom 30. Oktober 2025 vorgegeben hat:
• Im Verfahren C-402/24 (Sewel) stellte der EuGH klar, dass die 30-tägige Sperrfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn eine vollständige und ordnungsgemäße Massenent-lassungsanzeige vorliegt. Eine Kündigung ohne wirksame Anzeige kann das Arbeits-verhältnis daher nicht beenden, weil die Sperrfrist in einem solchen Fall schlicht nie beginnt.
• Im Verfahren C-134/24 (Tomann) schloss der EuGH ausdrücklich aus, dass eine fehlerhafte Anzeige nachträglich korrigiert oder nachgeholt werden kann. Ebenso ver-bot er die sogenannte „schwebende Unwirksamkeit” – also eine vorübergehende Un-wirksamkeit der Kündigung bis zur Behebung der Mängel. Beides würde die Verfah-rensziele der Massenentlassungsrichtlinie unterlaufen, die sicherstellen soll, dass Konsultation und Anzeige den Kündigungen stets vorausgehen.
Mit diesen Entscheidungen hat der EuGH seine Rechtsprechung im Vergleich zum früheren Urteil Junk (2005) deutlich verschärft: Reichte es früher aus, dass die Verfahren lediglich „eingeleitet” worden waren, müssen sie nunmehr vollständig erfüllt sein, bevor Kündigungen ausgesprochen werden dürfen.
4. Was bedeutet das für Sie?
Die Rechtslage ist eindeutig: Für Unternehmen, die eine Massenentlassung planen, gilt ein striktes Nacheinander der Verfahrensschritte. Eine verfrüht erstattete Massenentlassungs-anzeige – selbst wenn die Agentur für Arbeit den Eingang bestätigt hat – schützt den Arbeit-geber nicht vor der Unwirksamkeit der Kündigungen. Fehler in diesem Bereich sind nicht heilbar.
Unsere Empfehlung: Bereits bei der ersten Überlegung, Stellen abzubauen, sollte ge-prüft werden, ob die Schwellenwerte einer Massenentlassung erreicht werden. Ist dies der Fall, muss der Ablaufplan präzise strukturiert werden: Das Konsultationsverfahren ist sorgfältig einzuleiten, durchzuführen und dokumentiert abzuschließen – bevor die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht wird. Erst danach können Kündigungen rechtswirksam ausgesprochen werden.#
Gerne beraten wir Sie frühzeitig und umfassend bei der rechtssicheren Planung und Durchführung von Personalabbaumaßnahmen.