Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.08.2017, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, bezüglich der Wirksamkeit von Vertragsstrafewklauseln Folgendes entschieden:

1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Höhe einer Vertragsstrafe sind nicht hinreichend transparent i.S.v. § 307I 2 BGB und deshalb unwirksam, wenn sie widersprüchlich sind und vertraglich unklar ist, in welchem Verhältnis die Klauseln zueinander stehen.

2. Ist eine Vertragsstrafe höher als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist die Vertragsstrafe nur ausnahmsweise angemessen i.S.v. § 307I 1 BGB. Hierfür muss das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung wegen besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigen.

Sachverhalt

Der Beklagte war seit dem 1.6.2014 bei dem Kläger als Altenpfleger für ein monatliches Gehalt von 1.650 EUR brutto tätig. Der Arbeitsvertrag sah für die Dauer der sechsmonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von 28 Tagen vor.

Der Arbeitsvertrag enthält diverse Vertragsstrafenklauseln. Nach § 1 Nr. 5 wird für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttogehalts vereinbart. Gemäß § 6 Nr. 6 ist für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Nach § 15 Nr. 1c ist eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist fällig; sie beträgt nach § 15 Nr. 2 und 3 während der Probezeit die Höhe des Bruttogehalts, das im Zeitraum der Kündigungsfrist erreichbar gewesen wäre, und nach der Probezeit ein durchschnittliches Bruttogehalt.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am vierten Arbeitstag fristlos. Daraufhin verlangte der Kläger von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 1.540 EUR  und klagte diese ein. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt.

Entscheidung

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht keine Vertragsstrafe zu. Die Klauseln zur Höhe der Vertragsstrafe seien nach § 307 BGB unwirksam.

Verstehe man § 6 Nr. 6 und § 1 Nr. 5 als Auslegungsvorschriften für § 15 Nr. 1c, sei die von den Parteien getroffene Abrede zur Höhe der Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht hinreichend transparent i.S.d. § 307I 2 BGB und deshalb gem. § 307I 1 BGB unwirksam. Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender auch dazu, zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang auszuführen oder den Bezug z.B. durch eine Bezugnahme zu verdeutlichen. Die unterschiedlichen Regelungen zur Höhe der Vertragsstrafe in der Probezeit in § 1 Nr. 5 (Höhe: ein durchschnittliches Bruttogehalt) und § 15 Nr. 2 (während der Probezeit das in der Kündigungsfrist erreichbare Bruttogehalt) seien widersprüchlich und dieser Widerspruch werde auch nicht durch den Arbeitsvertrag aufgelöst.

Falls § 6 Nr. 6 und § 1 Nr. 5 stattdessen eigenständige Anspruchsgrundlagen für eine Vertragsstrafe darstellten, sei jedenfalls die Höhe der Vertragsstrafe nach  § 1 Nr. 5 unangemessen i.S.d. § 307I 1 BGB und deshalb unwirksam: Der Kläger sei übersichert, da die Vertragsstrafe nach § 1 Nr. 5 auch dann ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt betrage, wenn der Beklagte – wie hier – das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Einhaltung der für diese Zeit maßgeblichen Kündigungsfrist von 28 Tagen auflöse. Der Umstand, dass der Kläger die Vertragsstrafe nach § 15 Nr. 2 und nicht nach § 1 Nr. 5 berechnet habe, ändere hieran nichts, da die §§ 307 ff. BGB schon das Stellen inhaltlich unangemessener AGB missbilligen und nicht erst deren Gebrauch.

Die Unwirksamkeit nach § 306I BGB führe in beiden Fällen zum ersatzlosen Fortfall der Klauseln unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, schon weil bei Fassung des Vertrages im Jahre 2014 bereits bekannt gewesen sei, dass die Vertragsstrafe nicht höher als die Vergütung für die Kündigungsfrist sein dürfe.

BAG, Urteil vom 24.08.2017 – AZR 378/16

Quelle: Beck online